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§ 9 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 9 Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel



(1) 1Die Laufbahnbefähigung besitzt, wer die Laufbahnprüfung bestanden hat. 2Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere

1.
des Sanitätsdienstes besitzt, wer die in § 29 Absatz 3 Satz 1 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt,

2.
des Militärmusikdienstes besitzt, wer die in § 34 Absatz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt und

3.
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr besitzt, wer die in § 39 Absatz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt.

3Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer

1.
die Voraussetzungen für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad der jeweiligen Laufbahn, der kein Anwärterdienstgrad ist, erfüllt oder

2.
eine fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) 1Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn erworben hat. 2Bei einem Laufbahnwechsel gelten für die Verleihung eines Dienstgrades die Vorschriften für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad in die jeweilige Laufbahn entsprechend.

(3) 1Laufbahnwechsel sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 2Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

(4) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als eine dreijährige Ausbildungszeit in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gelten

1.
für den Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes § 22 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend und

2.
für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes § 48 Absatz 2 und 4 entsprechend sowie für die Einstellung § 48 Absatz 3 entsprechend.

(5) 1Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere oder in eine andere Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere überführt. 2Es werden überführt:

1.
Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften der Reserve,

2.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad „Unteroffizier", „Fahnenjunker" oder „Stabsunteroffizier" in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve,

3.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad „Fähnrich" oder „Oberfähnrich" in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve und

4.
Anwärterinnen und Anwärter mit einem Offizierdienstgrad in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes.

3Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. 4Fahnenjunker führen den Dienstgrad „Unteroffizier", Fähnriche den Dienstgrad „Feldwebel" und Oberfähnriche den Dienstgrad „Hauptfeldwebel". 5Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(6) 1Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Zusatz. 2Für erneute Beförderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; ausgenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.

(7) Absatz 6 gilt für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere entsprechend.

(8) 1Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. 2Bei erneuter Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.





 

Frühere Fassungen von § 9 SLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
Artikel 1 SLVuaÄndV Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
... die Angabe „§ 30" durch die Angabe „§ 30c" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...