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§ 9 - Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 703-12 Kartellrecht
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 703-12 Kartellrecht
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§ 9 Berichterstattung und Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung
(1) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Europäischen Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188 vom 12.7.2019. S. 116) Berichte über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vor. 2Die Berichte müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- getroffene Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161,
- 2.
- zukünftige Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161,
- 3.
- sonstige relevante Informationen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161,
- 4.
- die Gesamtanzahl und Klassen der nach §§ 8 und 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfassten Fahrzeuge.
(2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 erfolgt erstmals bis zu dem nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1161 genannten Datum und danach jeweils im Abstand von drei Jahren.
(3) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zum Zwecke der Berichterstattung nach § 9 Absatz 1 und zur Überprüfung, ob die Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Erhebung und Speicherung von Daten über Fahrzeugnachrüstungen nach § 6 Absatz 7,
- 2.
- Einzelheiten zur Erhebung und Speicherung von Daten nach § 8 Absatz 1 bis 3 und die Erhebung und Speicherung weiterer erforderlicher Daten,
- 3.
- die Übertragung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nach Absatz 1 auf eine andere Behörde des Bundes, eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Bundes oder ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen des Bundes,
- 4.
- die Datenverarbeitungsbefugnisse, die zur Erfüllung der Berichtspflicht sowie zur Überprüfung, ob die Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, erforderlich sind.
(4) Die nach Absatz 3 erhobenen und aufbereiteten Daten können zum Zwecke der Überprüfung, ob die Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, auf Antrag von der nach Absatz 3 bestimmten Stelle an Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden übermittelt werden.
(5) Bei der Übermittlung der Daten nach dieser Vorschrift ist sicherzustellen, dass
- 1.
- die Übermittlung verschlüsselt stattfindet,
- 2.
- die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten und
- 3.
- die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten aufgrund der Übermittlung der Daten haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 167 m.W.v. 28. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 9 SaubFahrzeugBeschG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.05.2024 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SaubFahrzeugBeschG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SaubFahrzeugBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaubFahrzeugBeschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SaubFahrzeugBeschG Dokumentationspflichten
... anzugeben sowie weitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 bestimmt werden. (2) Ab dem 25. Oktober 2023 haben die öffentlichen ... anzugeben sowie weitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 bestimmt werden. (3) Für die öffentlichen ... anzugeben sowie weitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 bestimmt ...
§ 9 SaubFahrzeugBeschG Berichterstattung und Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung (vom 28.05.2024)
... Richtlinie (EU) 2019/1161, 4. die Gesamtanzahl und Klassen der nach §§ 8 und 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfassten Fahrzeuge. (2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 erfolgt erstmals bis zu ... für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zum Zwecke der Berichterstattung nach § 9 Absatz 1 und zur Überprüfung, ob die Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Artikel 1 1. SaubFahrzeugBeschGÄndG
... durch das Wort „Bundes-Klimaschutzgesetz" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
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