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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben
§ 9 - Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)
V. v. 14.12.2020 BAnz AT 15.12.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-64 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-64 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
(1) 1An das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt
- 1.
- jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch monatlich, letztmalig am 15. März 2022, den sich für alle es in Anspruch nehmenden Apotheken ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1,
- 1a.
- jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einmalig bis zum 31. Mai 2021 den sich für alle es in Anspruch nehmenden Apotheken ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1,
- 2.
- auf der Grundlage der Meldungen nach § 8 Satz 2 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einmalig bis zum 31. Mai 2021 den sich für die Krankenkassen nach § 8 ergebenden Gesamtbetrag des Verwaltungskostenersatzes und
- 3.
- auf der Grundlage der Meldungen nach § 8 Satz 3 der Verband der Privaten Krankenversicherung einmalig bis zum 31. Mai 2021 den sich für die privaten Krankenversicherungsunternehmen nach § 8 ergebenden Gesamtbetrag des Verwaltungskostenersatzes.
(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
- 1.
- die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und Satz 2 übermittelten Beträge an die Rechenzentren,
- 2.
- den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 übermittelten Betrag an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 3.
- den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 übermittelten Betrag an den Verband der Privaten Krankenversicherung.
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bis zum 22. Dezember 2020 pauschal 491,4 Millionen Euro an den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes.
(4) 1Die Rechenzentren leiten von dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gezahlten Betrag den sich aus der Abrechnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 für eine Apotheke ergebenden Betrag an die Apotheke weiter. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen leitet von dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gezahlten Betrag den sich aus der Meldung nach § 8 Satz 2 für eine Krankenkasse ergebenden Betrag an die Krankenkasse weiter. 3Der Verband der Privaten Krankenversicherung leitet von dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gezahlten Betrag den sich aus der Meldung nach § 8 Satz 3 für ein privates Krankenversicherungsunternehmen ergebenden Betrag an das private Krankenversicherungsunternehmen weiter.
(5) Die Rechenzentren sind verpflichtet, die rechnungsbegründenden Unterlagen zu den von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und Satz 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 7 Absatz 2 und 3 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung V. v. 9. März 2022 BAnz AT 10.03.2022 V2 m.W.v. 11. März 2022
Frühere Fassungen von § 9 SchutzmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.03.2022 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2 |
aktuell vorher | 06.02.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1 |
aktuell | vor 06.02.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SchutzmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchutzmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchutzmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SchutzmV Abrechnung der Schutzmasken durch die Apotheken (vom 11.03.2022)
... an die Apotheken aus. Die Pauschale errechnet sich durch Multiplikation des in § 9 Absatz 3 genannten Betrages mit dem Quotienten aus der Anzahl der im dritten Quartal 2020 von der ...
§ 10 SchutzmV Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln
... dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Aufstellung der an die Rechenzentren, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den ... nach Satz 1. (2) Der Bund erstattet den vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 9 Absatz 3 gezahlten Betrag spätestens am 15. Januar 2021 an die Liquiditätsreserve des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1
Artikel 1 1. SchutzmVÄndV
... der Informationsschreiben nach § 3 Absatz 5 Satz 2" eingefügt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ...
Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2
Artikel 2 MAKVuaÄndV Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
... das jeweilige Rechenzentrum kann letztmalig am 10. März 2022 erfolgen." 2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „monatlich" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig ...
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