(1) 1An das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt
- 1.
- jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch monatlich, letztmalig am 15. März 2022, den sich für alle es in Anspruch nehmenden Apotheken ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1,
- 1a.
- jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einmalig bis zum 31. Mai 2021 den sich für alle es in Anspruch nehmenden Apotheken ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1,
- 2.
- auf der Grundlage der Meldungen nach § 8 Satz 2 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einmalig bis zum 31. Mai 2021 den sich für die Krankenkassen nach § 8 ergebenden Gesamtbetrag des Verwaltungskostenersatzes und
- 3.
- auf der Grundlage der Meldungen nach § 8 Satz 3 der Verband der Privaten Krankenversicherung einmalig bis zum 31. Mai 2021 den sich für die privaten Krankenversicherungsunternehmen nach § 8 ergebenden Gesamtbetrag des Verwaltungskostenersatzes.
2Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch die Rechenzentren in der nächsten Übermittlung und durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Verband der Privaten Krankenversicherung in einer korrigierten Übermittlung zu berichtigen.
3Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2.
(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
- 1.
- die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und Satz 2 übermittelten Beträge an die Rechenzentren,
- 2.
- den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 übermittelten Betrag an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 3.
- den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 übermittelten Betrag an den Verband der Privaten Krankenversicherung.
2Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bis zum 22. Dezember 2020 pauschal 491,4 Millionen Euro an den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken nach
§ 18 Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes.
(4)
1Die Rechenzentren leiten von dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gezahlten Betrag den sich aus der Abrechnung nach
§ 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 für eine Apotheke ergebenden Betrag an die Apotheke weiter.
2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen leitet von dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gezahlten Betrag den sich aus der Meldung nach
§ 8 Satz 2 für eine Krankenkasse ergebenden Betrag an die Krankenkasse weiter.
3Der Verband der Privaten Krankenversicherung leitet von dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gezahlten Betrag den sich aus der Meldung nach
§ 8 Satz 3 für ein privates Krankenversicherungsunternehmen ergebenden Betrag an das private Krankenversicherungsunternehmen weiter.
(5) Die Rechenzentren sind verpflichtet, die rechnungsbegründenden Unterlagen zu den von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und Satz 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach
§ 7 Absatz 2 und 3 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1
Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2