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§ 9 - Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)

Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097 (Nr. 17)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 9515-1-2 Seelotswesen
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§ 9 Kostentragung



1Die Kosten der Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung durch eine zugelassene Ärztin oder einen zugelassenen Arzt trägt die untersuchte Person. 2Dabei gilt für die zugelassenen Ärztinnen und die zugelassenen Ärzte die Gebührenordnung für Ärzte unmittelbar. 3Die Kosten ergänzend erforderlicher fachärztlicher Untersuchungen oder medizinischer oder psychologischer Gutachten trägt ebenfalls die untersuchte Person.