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§ 9 - Sekundierungsgesetz (SekG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 148 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.07.2017; FNA: 215-19 Zivilschutz
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Geltung ab 05.07.2017; FNA: 215-19 Zivilschutz
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§ 9 Zusätzliche vertragliche Leistungen
1Im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zusätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere Leistungen vereinbart werden. 2Vor der Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durch die sekundierende Einrichtung einzuholen. 3Bei der Bemessung weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsatzes angemessen zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 148 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 9 SekG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 148 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SekG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SekG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
§ 166 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter (vom 01.01.2024)
... werden, 4b. bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes ; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend, 4c. bei sonstigen im Ausland ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 148 11. ZustAnpV Änderung des Sekundierungsgesetzes
... In § 3 Absatz 7 Satz 2 und § 9 Satz 2 des Sekundierungsgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) wird jeweils das Wort „Innern" durch die ...
Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
Artikel 2 SekGEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „4b. bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes ; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,". b) Die bisherige Nummer 4b wird ...
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