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Artikel 9 - Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze (SofZuG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 FAG § 1

In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird die das Kalenderjahr 2022 betreffende Angabe „minus 9.706.407.683 Euro" durch die Angabe „minus 11.706.407.683 Euro" und die das Kalenderjahr 2022 betreffende Angabe „7.306.407.683 Euro" durch die Angabe „9.306.407.683 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 SofZuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SofZuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 1 FAGuaÄndG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden ...