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§ 9 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207 (Nr. 7)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2170-1-24 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2170-1-24 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 9 Verfahrensgrundsätze
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vermittlungsstelle legt die technischen Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens, insbesondere den Aufbau, die Übermittlung sowie die Prüfung und Berichtigung der Datensätze, in Verfahrensgrundsätzen fest.
(2) Die Vermittlungsstelle soll die Auskunftsstellen und die obersten Landessozialbehörden an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.
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Zitierungen von § 9 SozhiDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozhiDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SozhiDAV Anforderungen an die Datenübermittlung
... ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze nach § 9 zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich ...
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