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Artikel 9 - Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) (SozSchPG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Dem § 106 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:
- „(9) § 27b findet in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 keine Anwendung."
Zitierungen von Artikel 9 Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 SozSchPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozSchPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 SozSchPG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 4 und Artikel 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. § 302 Absatz 8 des Sechsten Buches ...
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