In
Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) werden in § 32a Absatz 1 Satz 1 die Wörter „im Veranlagungszeitraum 2018" durch die Wörter „ab dem Veranlagungszeitraum 2018" ersetzt.