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§ 9 - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)

V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein statt.

(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufgaben zu planen,

2.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen, zu erstellen und anzuwenden,

3.
Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,

4.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

5.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

6.
Arbeitsplätze einzurichten,

7.
Verfahren zur Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,

8.
Schriftentwürfe zu erstellen,

9.
Gestaltungsmerkmale zu unterscheiden,

10.
Profile zu unterscheiden,

11.
Flächen-, Mengen- und Kostenberechnungen durchzuführen,

12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

13.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 3Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zehn Stunden. 2Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe sieben Stunden. 3Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten. 4Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen drei Stunden.