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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.12.2025
§ 9 - Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)
G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.2025; FNA: 224-34 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.12.2025; FNA: 224-34 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 9 Präsident, Präsidentin
(1) 1Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Stiftungsrat zeitlich befristet berufen. 2Wiederholte Berufungen sind zulässig.
(2) Er oder sie ist für die in der Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten sowie für alle ihm oder ihr durch Beschluss des Stiftungsrats oder Beschluss des Vorstands übertragenen Aufgaben zuständig.
(3) In personalrechtlichen sowie besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist der Präsident oder die Präsidentin alleine entscheidungs- und vertretungsbefugt.
(4) Die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit ist die ständige Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
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