Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 9 - Tierärztliche-Hausapothekenverordnung (TÄHAV)
V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2121-54-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2121-54-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
§ 9 Abgabe
(1) 1Apothekenpflichtige
- 1.
- Tierarzneimittel,
- 2.
- Humanarzneimittel und
- 3.
- veterinärmedizintechnische Produkte
(2) 1Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft
- 1.
- eine Untersuchung oder eine andere gleichwertige Prüfung des Gesundheitszustandes der Tiere oder des Tierbestandes in angemessenem Umfang von der Tierärztin oder von dem Tierarzt durchgeführt worden ist und
- 2.
- die Anwendung und der Behandlungserfolg tierärztlich kontrolliert werden.
(3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_TAeHAV.htm