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§ 9 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 9 Emissionshandelsregister



(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate werden in einem Emissionshandelsregister nach Artikel 19 der EU-Emissionshandelsrichtlinie gehalten und übertragen.

(2) 1Soweit für jemanden eine Berechtigung oder ein Emissionszertifikat in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. 2Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.

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Zitierungen von § 9 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TEHG Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
... erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister nach § 9 . Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die ...