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§ 9 - Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
V. v. 05.02.2008 BGBl. I S. 141 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 121 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.02.2008; FNA: 900-15-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 15.02.2008; FNA: 900-15-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Rückgabe, Widerruf und Rückfall
(1) Direkt oder originär zugeteilte Nummern, die dauerhaft nicht genutzt werden, sind unverzüglich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückzugeben.
(2) Direkte und originäre Nummernzuteilungen können von der Bundesnetzagentur außer in den Fällen des § 108 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes, des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung und des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
- 1.
- eine Nummer durch den direkten oder originären Zuteilungsnehmer rechtswidrig genutzt wird,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für eine öffentliche Zustellung an den Zuteilungsnehmer vorliegen; im Sinne dieser Verordnung gilt der Aufenthaltsort des Zuteilungsnehmers als unbekannt, wenn er und sein Empfangsbevollmächtigter unter keiner der inländischen, hierfür der Bundesnetzagentur zuletzt als gültig mitgeteilten Adressen erreicht wurde oder
- 3.
- die betroffenen Nummern dauerhaft nicht genutzt werden.
(3) Eine abgeleitet zugeteilte Nummer fällt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses über die Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes, dem die Nummer zugeordnet war, an den originären Zuteilungsnehmer zurück, es sei denn, dass sie nach Maßgabe von § 59 des Telekommunikationsgesetzes bei einem Wechsel des Anbieters beibehalten wird.
(4) Soweit die Bundesnetzagentur nicht für bestimmte Nummernarten im Nummernplan eine kürzere Frist vorsieht, gelten Nummern als dauerhaft nicht genutzt, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nicht genutzt wurden oder wenn beginnend mit dem Zeitpunkt der Zuteilung oder der letzten Nutzung für zwölf Monate keine Nutzung geplant ist. Ein Block von originär zugeteilten Nummern wird genutzt, wenn mindestens eine Nummer abgeleitet zugeteilt ist und genutzt wird. Eine Nummer wird genutzt, wenn sie ordnungsgemäß in einem öffentlichen Telekommunikationsnetz geschaltet ist und bei ihrer Anwahl ein dem Zweck der Nummer entsprechender Dienst oder eine dem Zweck der Nummer entsprechende Funktion erbracht wird.
Text in der Fassung des Artikels 43 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 9 TNV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 43 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 TNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 43 TKMoG Änderung der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
... die Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 59" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. ...
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