Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
| |

§ 9 Verordnungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

1.
über Personal sowie über Einrichtungen und Ausrüstungen des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens und die von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen mit der Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauftragten;

2.
über den Inhalt der Satzung oder des Zuchtprogramms sowie über den Inhalt, die Gestaltung und die Führung des Zuchtbuches und des Zuchtregisters, wobei auch die Anwendung bestimmter Grundsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben werden kann;

3.
über die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen;

4.
über Verfahren und Merkmale zur Sicherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen;

5.
über Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung und Überprüfung der Abstammung von Zuchttieren;

6.
über den Mindestumfang der Zuchtpopulation im Hinblick auf das Zuchtprogramm;

7.
über die Form und den Inhalt von Eintragungsbestätigungen von Vorbuchtieren;

8.
über Anforderungen an die elektronische Form von Tierzuchtbescheinigungen;

9.
über grundsätzliche Anforderungen an Form und Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung;

10.
über grundsätzliche Anforderungen an die Durchführung eines Prüfeinsatzes;

11.
zur Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60), die durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen auf den Bereich der Sportpferde, in denen Kriterien für die Verteilung der Prämien und das Verfahren der Verteilung der Prämien sowie Anforderungen an die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen, festgelegt werden;

12.
über die Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die Hauptabteilung des Zuchtbuches bei Zuchtprogrammen zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer vom Aussterben bedrohten Rasse gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012;

13.
über die Eintragung von reinrassigen Zuchtequiden, die nach einer anderen angemessenen Methode als durch eine Deckbescheinigung identifiziert worden sind gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 und

14.
über die Eintragung von Tieren aus der Hauptabteilung oder zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuches für gefährdete Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenrassen oder einer „robusten" Schafrasse gemäß Anhang II Kapitel III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/1012.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung von den zuständigen Behörden durchgeführt werden,

2.
Regelungen nach Absatz 1 Nummer 11 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann bestimmt werden, dass

1.
die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung an Dritte übertragen wird oder

2.
Dritte beauftragt werden können, an der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen mitzuwirken,

soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bieten.



 

Zitierungen von § 9 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TierZG Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
... die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorliegt. Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gewähren die ... soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorliegt. Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gewähren die zuständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der ... oder den von ihnen beauftragten Stellen erklärt worden sein. Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind die Daten den für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
 
Zitat in folgenden Normen

Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1280; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 2 RiRegDG Verarbeitung von Daten (vom 26.11.2019)
... zur Übermittlung entsprechender Daten schriftlich erklärt hat. Im Falle des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes gilt Satz 1 entsprechend für die Anforderung einer für die Durchführung der ...

Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 16 TierZDV Prüfeinsatz
... den Prüfeinsatz durchführt, oder b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes . (2) Der Zuchtverband beschreibt die Durchführung des Prüfeinsatzes ...
§ 23 TierZDV Zugang zu Daten aus Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
... 2016/1012 von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde erhoben worden sind, müssen einer Besamungsstation, ... Verlangen von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden, soweit 1. die ...