(1) Der Betreiber legt ein Untersuchungsprogramm fest, das Folgendes enthält:
- 1.
- die zu untersuchenden Parameter, die nach § 8 Absatz 2 bis 4 ausgewählt wurden,
- 2.
- die zu untersuchende Matrix,
- 3.
- die Untersuchungsintervalle für die jeweiligen Parameter und
- 4.
- den Ort oder die Orte für die Probennahme.
(2) 1Bei der Festlegung des Untersuchungsprogramms nach Absatz 1 sind zu berücksichtigen:
- 1.
- die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers und des Rohwassers durch den Betreiber, insbesondere der Untersuchungen nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach wasserrechtlichen Zulassungen, und
- 2.
- die Ergebnisse der wasserbehördlichen Überwachung des Grundwassers und des Oberflächenwassers durch Messstellen, die im Trinkwassereinzugsgebiet liegen.
2Die zuständige Behörde hat dem Betreiber die Daten nach Satz 1 Nummer 2 in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen.
(3) Bei der Festlegung der Untersuchungsintervalle und des Orts oder der Orte für die Probennahme sind über die Ergebnisse nach Absatz 2 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen:
- 1.
- die in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein von chemischen Stoffen und Mikroorganismen, insbesondere die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 identifizierten Gefährdungen und Gefährdungsereignisse, und
- 2.
- mögliche Schwankungen und langfristige Trends der Konzentration von chemischen Stoffen und Mikroorganismen.
§ 12 TrinkwEGV Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets ... des Trinkwassereinzugsgebiets nach § 7, 2. das Untersuchungsprogramm nach § 9 , 3. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 8 und ... 3. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 8 und 9 , mindestens für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung, 4. einen ... Bei der Aktualisierung treten an die Stelle des Untersuchungsprogramms nach § 9 und der Untersuchungen nach den §§ 8 und 9 das von der zuständigen Behörde ... Stelle des Untersuchungsprogramms nach § 9 und der Untersuchungen nach den §§ 8 und 9 das von der zuständigen Behörde nach § 16 angepasste Untersuchungsprogramm und die ...
§ 16 TrinkwEGV Anpassung des Untersuchungsprogramms; weitere Untersuchungen ... zum 12. Mai 2027, auf Grundlage der Dokumentation nach § 12 das Untersuchungsprogramm nach § 9 und passt dieses im erforderlichen Umfang nach Anhörung des Betreibers an. (2) ... Gewässerbelastungen oder den Betreiber verpflichten, über das Untersuchungsprogramm nach § 9 oder das nach den Absätzen 1, 2 oder 3 angepasste Untersuchungsprogramm hinaus Untersuchungen ...