Tools:
Update via:
§ 9 - Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
| |
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
| |
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
1Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
- es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
- 2.
- der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
- 3.
- Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
- 4.
- dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2384 m.W.v. 1. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 9 TzBfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2384 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 TzBfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TzBfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TzBfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a TzBfG Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (vom 01.01.2019)
... weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen; § 9 findet keine Anwendung. (5) Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2384
Artikel 1 BrTzEG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
... Wort „Beginn" die Wörter „in Textform" eingefügt. 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit ... Textform" eingefügt. 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Verlängerung der Arbeitszeit Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten ... diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen." 4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Zeitlich begrenzte ... weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen; § 9 findet keine Anwendung. (5) Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_TzBfG.htm