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§ 9 - Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
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§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit



1Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder

2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder

3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder

4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

2Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.





 

Frühere Fassungen von § 9 TzBfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2384

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 TzBfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TzBfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TzBfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a TzBfG Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (vom 01.01.2019)
... weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen; § 9 findet keine Anwendung. (5) Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2384
Artikel 1 BrTzEG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
... Wort „Beginn" die Wörter „in Textform" eingefügt. 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit  ... Textform" eingefügt. 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Verlängerung der Arbeitszeit Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten ... diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen." 4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Zeitlich begrenzte ... weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen; § 9 findet keine Anwendung. (5) Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten ...