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§ 9 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

§ 9 Gerichtlicher Vergleich



(1) 1Zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits können die Parteien einen gerichtlichen Vergleich auch mit Wirkung für die im Verbandsklageregister angemeldeten Verbraucher schließen. 2Der gerichtliche Vergleich kann nicht vor Ablauf des in § 46 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkts geschlossen werden.

(2) 1Der Vergleich bedarf der Genehmigung des Gerichts. 2Das Gericht genehmigt den Vergleich durch Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, insbesondere der Interessen der betroffenen Verbraucher, als angemessene gütliche Beilegung des Rechtsstreits erachtet. 3Andernfalls lehnt das Gericht die Genehmigung des Vergleichs durch Beschluss ab.



 

Zitierungen von § 9 VDuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 VDuG Informationspflichten
... durch unanfechtbaren Beschluss, unanfechtbares Urteil oder durch einen Vergleich nach § 9 beendet, so ist der Beschluss, das Urteil oder der Vergleich in veröffentlichungsfähiger ...
§ 17 VDuG Vergleichsvorschlag; Fortsetzung des Abhilfeverfahrens
... und mit Zustimmung der Gegenpartei kann das Gericht diese Frist verlängern. Die §§ 9 und 10 sind entsprechend anzuwenden. (2) Wird das Abhilfeverfahren nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 30 VSBG Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes (vom 13.10.2023)
... § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes oder in einem Vergleich nach § 9 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bindende Feststellungen getroffen werden und zu denen die streitgegenständlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 16 VRUG Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
... § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes oder in einem Vergleich nach § 9 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bindende Feststellungen getroffen werden und zu denen die streitgegenständlichen ...