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§ 9 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung (WSF-ÜV)
§ 9 Sonstige Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Kreditanstalt für Wiederaufbau hinsichtlich der dieser nach § 4 übertragenen Aufgaben
- 1.
- Weisungen erteilen,
- 2.
- Entscheidungen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung sowie Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds selbst treffen und
- 3.
- sonstige Durchführungshinweise und Vorgaben für die Wahrnehmung der an die Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragenen Aufgaben festlegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_WSF-UV.htm