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§ 9 - Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung (WohnImRiV k.a.Abk.)
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 106 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-1-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-1-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 9 Freikontingent
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der von der Bundesanstalt als Freikontingent festgelegte prozentuale Anteil gilt einheitlich für alle gewerblichen Darlehensgeber. 2Das Freikontingent bezieht sich auf das Volumen der von einem gewerblichen Darlehensgeber in der laufenden Bezugsperiode insgesamt neu vergebenen Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien. 3Als Bezugsperiode für die Anwendung des Freikontingents gilt das Kalenderjahr.
(2) 1Ein Darlehensgeber kann Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien unter Bezugnahme auf das Freikontingent nur dann vergeben, wenn er alle Darlehen, die Bestandteil des gesamten Fremdkapitalvolumens der Wohnimmobilienfinanzierung sind, im Rahmen des Freikontingents vergibt. 2Eine anteilige Berücksichtigung eines Darlehens als Bestandteil des Freikontingents ist nicht möglich.
(3) Neu vergebene Wohnimmobiliendarlehen, die nicht den von der Bundesanstalt festgelegten Beschränkungen unterliegen, weil für sie die Regelungen zu den Ausnahmen nach § 48u Absatz 1 Satz 3 und Satz 5 des Kreditwesengesetzes, zur Bagatellgrenze nach § 48u Absatz 3 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 10 oder die Schwellenwertregelung nach § 48u Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 11 gelten, werden nicht auf das Volumen des Freikontingents angerechnet.
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Zitierungen von § 9 Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WohnImRiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WohnImRiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WohnImRiV Darlehensvergabe unter festgelegten Beschränkungen
... 7, 2. der Ausnahmenregelungen nach § 8, 3. des Freikontingents nach § 9 , 4. der Bagatellgrenze nach § 10 oder 5. des unteren und oberen ...
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