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§ 9 - Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV)

V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 7610-23-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 9 Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung



(1) 1Die Absicht der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie die unabsichtliche Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist mit dem Formular „Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung" nach Anlage 5 anzuzeigen. 2Auf die Anzeigen nach Satz 1 ist § 5 Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. 2Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.

(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 8 Absatz 1 entsprechend.

 
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Zitierungen von § 9 WpI-InhKontrollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WpI-InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpI-InhKontrollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpI-InhKontrollV Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen
... 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7 und 9 bis 11 dieser Verordnung sind jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für ...
§ 3 WpI-InhKontrollV Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland
... im Inland müssen in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die ...
Anlage 5 WpI-InhKontrollV (zu § 9 Absatz 1) Formular WpI-AV Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung (Anzeige nach § 24 Absatz 2 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
... nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereicht Erklärung nach § 9 Absatz 2 WpI-InhKontrollV (Angaben zum Erwerber) □ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird ...