§ 9 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des
§ 4 Absatz 2, der §§ 4b,
7,
8,
13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 oder
§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Kreditwesengesetzes, auf der Grundlage des
§ 15 Absatz 1 Satz 3 und 4, der
§§ 19 bis 21, diese auch in Verbindung mit
§ 17 Absatz 3 Satz 3,
§ 23 Absatz 1,
§ 24 Absatz 4 oder auf der Grundlage des
§ 25 Absatz 3, des
§ 26 Absatz 3 und 3a oder des
§ 27 Absatz 3 Satz 1 und 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder des
§ 32 Absatz 2 oder des
§ 39 Absatz 8 haben keine aufschiebende Wirkung.
Frühere Fassungen von § 9 ZAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 9 ZAG
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBrexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
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