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Artikel 9 - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (2. CorStHG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Dem § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht."
Zitierungen von Artikel 9 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. CorStHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 12 KHZG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6a eingefügt: „(6a) ...
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