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§ 9a - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 9a Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
- a)
- die Art der baulichen Nutzung,
- b)
- das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
- c)
- die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
- 2.
- die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
- 3.
- die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
- 4.
- die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
(2) 1Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. 2Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1353 m.W.v. 1. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 9a BauGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1353 |
aktuell vorher | 01.01.2023 (11.01.2023) | Artikel 1 Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 6 |
aktuell vorher | 23.06.2021 | Artikel 1 Baulandmobilisierungsgesetz vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1802 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 118 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3316 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan (vom 13.05.2017)
... Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c ...
§ 34 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (vom 23.06.2021)
... Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Baulandmobilisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 BauMobG Änderung des Baugesetzbuchs
... nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen." 4. In § 9a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, Bau und ...
Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1353
Artikel 2 WindBGEG Änderung des Baugesetzbuchs
... 3" die Wörter „oder des § 249 Absatz 2" eingefügt. 3. § 9a wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 1 StEntwErlG Änderung des Baugesetzbuchs
... dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein." 5. In § 9a werden die Wörter Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter Bau und ...
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 6
Artikel 1 BauGBuaÄndG Änderung des Baugesetzbuchs
... Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus". 2. In § 9a werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 118 10. ZustAnpV Änderung des Baugesetzbuchs
... In § 9a des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
§ 35 HOAI Anwendungsbereich
... 5 bis 7 des Baugesetzbuchs, 2. Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des ...
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