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§ 9a - Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3818; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 9a Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
(1) Für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor erhöht sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht.
(2) Der Zuschlag gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes G. v. 24. März 2007 BGBl. I S. 356 m.W.v. 1. April 2007
Frühere Fassungen von § 9a KraftStG 2002
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2007 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24.03.2007 BGBl. I S. 356 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a KraftStG 2002
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a KraftStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftStG 2002 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10a KraftStG 2002 Sonderregelungen für Personenkraftwagen (vom 23.10.2020)
... (4) Die Steuervergünstigungen werden in Fällen des Zuschlags nach § 9a entsprechend gemindert. Sie enden spätestens am 31. Dezember 2010. (5) ...
§ 18 KraftStG 2002 Übergangsregelung (vom 23.10.2020)
... dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen. (4b) Für Personenkraftwagen, die ... cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km überschreitet;". (6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 KfzStNGuaÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)
... dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen." c) Folgender Absatz 7 wird ...
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
Artikel 2 WachstumStG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)
... (4) Die Steuervergünstigungen werden in Fällen des Zuschlags nach § 9a entsprechend gemindert. Sie enden spätestens am 31. Dezember 2010. (5) Soweit die ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 24.03.2007 BGBl. I S. 356
Artikel 1 4. KraftStGÄndG
... partikelreduzierte Personenkraftwagen" eingefügt. b) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst: „§ 9a Zuschlag für Personenkraftwagen mit ... b) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst: „§ 9a Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor". 2. Nach § ... im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1." 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Zuschlag für Personenkraftwagen mit ... 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (1) Für ... 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates ...
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