§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern
1Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem
Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern zusammenzuarbeiten.
2Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen, insbesondere über
- 1.
- die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches vorgesehenen und erbrachten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung,
- 2.
- Feststellungen zu diesen Personen, die entsprechend § 37 Absatz 1 bei einer Berufsberatung nach § 31 Satz 2 getroffen werden, sowie
- 3.
- die bei diesen Personen eintretenden Sperrzeiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 15 SGB II Potenzialanalyse und Kooperationsplan (vom 01.07.2023) ... sein wird (Potenzialanalyse). Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 2 ArbGrdFortG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für ... 2. § 9 Abs. 1a wird aufgehoben. 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der ... 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 2 GrSiWEntG Änderung weiterer Vorschriften ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie folgt gefasst: „§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie folgt gefasst: „§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für ... gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern". 2. § 9a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für ...
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9a_SGB_3.htm