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§ 9b - BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 20.08.2009; FNA: 206-2 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 20.08.2009; FNA: 206-2 Öffentliche Informationstechnik
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§ 9b Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
(1) 1Der Betreiber einer Kritischen Infrastruktur hat den geplanten erstmaligen Einsatz einer kritischen Komponente gemäß § 2 Absatz 13 dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vor ihrem Einsatz anzuzeigen. 2In der Anzeige sind die kritische Komponente und die geplante Art ihres Einsatzes anzugeben. 3Satz 1 gilt für einen Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nicht, wenn dieser den Einsatz einer anderen kritischen Komponente desselben Typs für dieselbe Art des Einsatzes bereits nach Satz 1 angezeigt hat und ihm dieser nicht untersagt wurde.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den geplanten erstmaligen Einsatz einer kritischen Komponente gegenüber dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur im Benehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 untersagen oder Anordnungen erlassen, wenn der Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. 2Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere berücksichtigt werden, ob
- 1.
- der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird,
- 2.
- der Hersteller bereits an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrichtungen hatten, oder
- 3.
- der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den sicherheitspolitischen Zielen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages steht.
(3) 1Kritische Komponenten gemäß § 2 Absatz 13 dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Hersteller eine Erklärung über seine Vertrauenswürdigkeit (Garantieerklärung) gegenüber dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur abgeben hat. 2Die Garantieerklärung ist der Anzeige nach Absatz 1 beizufügen. 3Aus der Garantieerklärung muss hervorgehen, wie der Hersteller sicherstellt, dass die kritische Komponente nicht über technische Eigenschaften verfügt, die spezifisch geeignet sind, missbräuchlich, insbesondere zum Zwecke von Sabotage, Spionage oder Terrorismus auf die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken zu können. 4Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat legt die Einzelheiten der Mindestanforderungen an die Garantieerklärung im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt durch Allgemeinverfügung fest, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. 5Die Einzelheiten der Mindestanforderungen an die Garantieerklärung müssen aus den Schutzzielen der Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur folgen und die Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Sinne von Absatz 2 Satz 2, adressieren, die aus der Sphäre des Herstellers der kritischen Komponente, insbesondere dessen Organisationsstruktur, stammen. 6Die Sätze 1 und 2 gelten erst ab der Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nach Satz 5 und nicht für bereits vor diesem Zeitpunkt eingesetzte kritische Komponenten. 7Soweit Änderungen der Allgemeinverfügung erfolgen, sind diese für bereits nach diesem Absatz abgegebene Garantieerklärungen unbeachtlich.
(4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den weiteren Einsatz einer kritischen Komponente gegenüber dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen erlassen, wenn der weitere Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt, insbesondere, wenn der Hersteller der kritischen Komponente nicht vertrauenswürdig ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Ein Hersteller einer kritischen Komponente kann insbesondere dann nicht vertrauenswürdig sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
- 1.
- er gegen die in der Garantieerklärung eingegangen Verpflichtungen verstoßen hat,
- 2.
- in der Garantieerklärung angegebene Tatsachenbehauptungen unwahr sind,
- 3.
- er Sicherheitsüberprüfungen und Penetrationsanalysen an seinem Produkt und in der Produktionsumgebung nicht im erforderlichen Umfang in angemessener Weise unterstützt,
- 4.
- Schwachstellen oder Manipulationen nicht unverzüglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt, beseitigt und dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur meldet,
- 5.
- die kritische Komponente auf Grund von Mängeln ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweist oder aufgewiesen hat, missbräuchlich auf die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken zu können oder
- 6.
- die kritische Komponente über technische Eigenschaften verfügt oder verfügt hat, die spezifisch geeignet sind oder waren, missbräuchlich auf die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken zu können.
(6) Wurde nach Absatz 4 der weitere Einsatz einer kritischen Komponente untersagt, kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt
- 1.
- den geplanten Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben Typs und desselben Herstellers untersagen und
- 2.
- den weiteren Einsatz kritischer Komponenten desselben Typs und desselben Herstellers unter Einräumung einer angemessenen Frist untersagen.
(7) Bei schwerwiegenden Fällen nicht vorliegender Vertrauenswürdigkeit nach Absatz 5 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Einsatz aller kritischen Komponenten des Herstellers im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt untersagen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme G. v. 18. Mai 2021 BGBl. I S. 1122, 4304 m.W.v. 28. Mai 2021
Frühere Fassungen von § 9b BSIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.05.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1122 |
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Zitierungen von § 9b BSIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9b BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... Erteilung entgegenstehen." 20. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt: „§ 9a Nationale Behörde für die ... bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5 behindert hat. § 9b Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten (1) Der Betreiber einer Kritischen ...
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