(1) Registrierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
(2)
1Registrierte Versender bedürfen der Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem
Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
3Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach §
11 Absatz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§
13) über Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig, dass Sicherheit nach §
11 Absatz 2 oder §
13 Absatz 2 Satz 1 geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
§ 27 EnergieStV Registrierter Versender (vom 13.02.2023) ... Versender Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will ( § 9b Absatz 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim ... unter Steueraussetzung versenden will (§ 9b Absatz 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. ...
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838