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§ 9d - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 9d Enteignung
(1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie für Zwecke der Vornahme wesentlicher Veränderungen solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 9b festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist.
(2) 1Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke der vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes sowie zu deren Offenhaltung ab der Entscheidung über eine übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes notwendig ist. 2Die Enteignung ist insbesondere dann zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen notwendig, wenn die Eignung bestimmter geologischer Formationen als Endlagerstätte für radioaktive Abfälle ohne die Enteignung nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang untersucht werden könnte oder wenn die Untersuchung der Eignung ohne die Enteignung erheblich behindert, verzögert oder sonst erschwert würde. 3Die besonderen Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Zulegung und die Grundabtretung sowie über sonstige Eingriffe in Rechte Dritter für bergbauliche Zwecke bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze G. v. 5. Mai 2017 BGBl. I S. 1074, 1676 m.W.v. 16. Mai 2017
Frühere Fassungen von § 9d Atomgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 2 Standortauswahlgesetz (StandAG) vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 |
aktuell vorher | 27.12.2010 | Artikel 1 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1817 |
aktuell | vor 27.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9d Atomgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9d AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9e AtG Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung (vom 27.12.2010)
... Durch die Enteignung nach § 9d können 1. das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken und ... des Vorhabens auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Im Fall des § 9d Absatz 1 ist der festgestellte oder genehmigte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und ... Rechte dem Berechtigten vorläufig entzogen und, soweit dies für die in § 9d Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist, auf den Antragsteller vorläufig ...
§ 21 AtG Kosten (vom 05.06.2021)
... soweit es nach § 23d zuständig ist; 4a. für Entscheidungen nach §§ 9d bis 9g; 5. für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 näher zu ...
§ 23a AtG Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes (vom 27.12.2010)
... Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g ...
Zitat in folgenden Normen
Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 12 StandAG Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung
... die Erkundung nach diesem Gesetz und die jeweiligen Standortentscheidungen gelten die §§ 9d bis 9f sowie § 9g Absatz 3 bis 5 des Atomgesetzes. (2) Die Entscheidungen im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
Artikel 2 StandAFG Änderung des Atomgesetzes
... für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle keine Anwendung." 3. In § 9d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des ...
Standortauswahlgesetz (StandAG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 StandAG Änderung des Atomgesetzes
... Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3." 5. § 9d wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern ...
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
Artikel 1 12. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... zu leisten." 3. Nach § 9c werden die folgenden §§ 9d bis 9f eingefügt: „§ 9d Enteignung (1) Für Zwecke der ... begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 9f Vorarbeiten an Grundstücken (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
§ 12 StandAG Erkundung (vom 30.07.2016)
... die Erkundung nach diesem Gesetz und die jeweiligen Standortentscheidungen gelten die §§ 9d bis 9g des Atomgesetzes. (3) Bei der Durchführung seiner ...
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