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§ 9h - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 9h Pflichten des Zulassungsinhabers
Die §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend für:
- 1.
- den Inhaber eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung nach § 9b sowie
- 2.
- den Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, soweit es sich nicht um die Genehmigung für eine kerntechnische Anlage im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1 handelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 26. November 2015
Frühere Fassungen von § 9h Atomgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2015 | Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2053 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9h Atomgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9h AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)
Artikel 1 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094
§ 12 EndlSiAnfV Optimierung des Endlagersystems
... (4) Im Rahmen der periodischen Sicherheitsüberprüfungen nach § 9h Nummer 1 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 19a Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes ist eine erneute Optimierung auf der ...
§ 20 EndlSiAnfV Überwachung des Endlagers und seiner Umgebung
... erfolgt die Fortschreibung im Rahmen der periodischen Sicherheitsüberprüfungen nach § 9h des Atomgesetzes in Verbindung mit § 19a Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes. In jeder Fortschreibung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 14. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... angewendet." 2. Nach § 9g werden die folgenden §§ 9h und 9i eingefügt: „§ 9h Pflichten des Zulassungsinhabers ... § 9g werden die folgenden §§ 9h und 9i eingefügt: „§ 9h Pflichten des Zulassungsinhabers Die §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten ...
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