Tools:
Update via:
§ 9i - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
|
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
|
§ 9i Bestandsaufnahme und Schätzung
(1) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium erstellt erstmals bis spätestens 23. August 2015 und danach alle drei Jahre
- 1.
- eine nationale Bestandsaufnahme der Mengen, Arten, Eigenschaften und Standorte aller angefallenen oder gelagerten abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle sowie
- 2.
- eine Schätzung der zukünftig anfallenden oder zu lagernden Mengen abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, klassifiziert nach Arten und Eigenschaften sowie unter Berücksichtigung von Stilllegungsmaßnahmen.
(2) 1Zur Vorbereitung der Erstellung der Bestandsaufnahme nach Absatz 1 sind die nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Entsorgungspflichtigen und die Besitzer abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle, sofern beide ihre radioaktiven Abfälle nicht nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an eine Landessammelstelle abzuliefern haben, verpflichtet, die erforderlichen und nicht bereits nach § 2c Absatz 4 vorzulegenden Auskünfte auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums zu erteilen. 2Die Übermittlung des Auskunftsverlangens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflichteten und der erteilten Auskünfte an das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium erfolgt über die zuständigen Behörden der Länder.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 26. November 2015
Anzeige
Frühere Fassungen von § 9i Atomgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.11.2015 | Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2053 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9i Atomgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9i AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 AtG Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2c Absatz 4 oder § 9i Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 14. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... angewendet." 2. Nach § 9g werden die folgenden §§ 9h und 9i eingefügt: „§ 9h Pflichten des Zulassungsinhabers Die ... eine kerntechnische Anlage im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1 handelt. § 9i Bestandsaufnahme und Schätzung (1) Das für die kerntechnische Sicherheit und ... folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. entgegen § 2c Absatz 4 oder § 9i Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9i_Atomgesetz.htm