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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2022 - AELV 2022)

V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5037 (Nr. 81)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 8251-10-1-28 Landwirte

Eingangsformel



Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens



(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2022 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus

1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und

2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) geändert worden ist.

(2) 1Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 54.000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

2Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. 3Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Deutsche Mark und bis zu 54.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem

1.
der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1.000 dividiert wird,

2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und

3.
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird.

4Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) 1Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 54.000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

2Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 54.000 Deutsche Mark und bis zu 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

1.
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird,

2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und

3.
dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird.

3Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2011fache des Wirtschaftswerts. 4Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,18fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

1.
die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,

2.
der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,

3.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und

4.
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil


Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 1,1719
26.000 1,1627
27.000 1,1529
28.000 1,1426
29.000 1,1320
30.000 1,1212
31.000 1,1101
32.000 1,0990
33.000 1,0879
34.000 1,0768
35.000 1,0657
36.000 1,0547
37.000 1,0439
38.000 1,0331
39.000 1,0224
40.000 1,0119
41.000 1,0015
42.000 0,9913
43.000 0,9813
44.000 0,9714
45.000 0,9617
46.000 0,9522
47.000 0,9428
48.000 0,9336
49.000 0,9245
50.000 0,9157
51.000 0,9069
52.000 0,8984
53.000 0,8900
54.000 0,8817



Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 0,6772
26.000 0,6880
27.000 0,6966
28.000 0,7034
29.000 0,7087
30.000 0,7126
31.000 0,7154
32.000 0,7172
33.000 0,7183
34.000 0,7186
35.000 0,7182
36.000 0,7174
37.000 0,7161
38.000 0,7143
39.000 0,7122
40.000 0,7099
41.000 0,7073
42.000 0,7044
43.000 0,7014
44.000 0,6982
45.000 0,6948
46.000 0,6914
47.000 0,6878
48.000 0,6842
49.000 0,6805
50.000 0,6767
51.000 0,6730
52.000 0,6691
53.000 0,6653
54.000 0,6614



Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
54.000 0,8817
100.000 0,6227
150.000 0,4794
200.000 0,3937
250.000 0,3362
300.000 0,2947
350.000 0,2630
400.000 0,2381
450.000 0,2179
500.000 0,2011



Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
54.000 0,6614
100.000 0,5075
150.000 0,4042
200.000 0,3383
250.000 0,2924
300.000 0,2585
350.000 0,2323
400.000 0,2114
450.000 0,1943
500.000 0,1800