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Anhang 1 - BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie
Teil 1 Grundsätze und Fristen
- 1.
- Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
- 2.1
- Erzeugungsanlage
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes. - 2.2
- Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung
eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden Schalthandlungen. - 2.3
- Übertragungsnetz
ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes. - 2.4
- Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft. - 2.5
- Stromverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes. - 2.6
- Gasförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung. - 2.7
- Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden. - 2.8
- Fernleitungsnetz
ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes. - 2.9
- Gasgrenzübergabestelle
eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird. - 2.10
- Gasspeicher
eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 19c des Energiewirtschaftsgesetzes. - 2.11
- Gasverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes. - 2.12
- Gas- oder Kapazitätshandelssystem
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten. - 2.13
- LNG-Anlage
schwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nr. 19a EnWG oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind. - 2.14
- Ölförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung. - 2.15
- Raffinerie
eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. - 2.16
- Mineralölfernleitung
eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten. - 2.17
- Erdöl- und Erdölproduktenlager
eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten. - 2.18
- Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden. - 2.19
- Tankstellennetz
eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff. - 2.20
- Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung
eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden. - 2.21
- Heizwerk
eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme. - 2.22
- Heizkraftwerk
eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. - 2.23
- Fernwärmenetz
ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme. - 3.
- Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als Kritische Infrastruktur. Diese Anlagen gelten nicht mehr als Kritische Infrastruktur ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
- 4.
- Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln.
- 5.
- Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
- 6.
- Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
- 7.
- Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- a)
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- b)
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
- c)
- einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
- d)
- unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
- 8.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1.815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1.815 kWh / Jahr x 500.000
Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:
104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr)
Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger. - 9.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7.400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
46,3 TWh ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500.000 - 10.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 5.190
- GWh/Jahr = 10.380 kWh/Jahr x 500.000
- 11.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 420.000
- t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000
- 12.
- Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
- 4.400.000
- t/Jahr = 620.000 t/Jahr / 0,14
- 13.
- Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 420.000
- t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000
- 14.
- Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 63.750
- t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500.000
- 15.
- Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 620.000
- t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500.000
Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Stromversorgung | ||
1.1 | Stromerzeugung | ||
1.1.1 | Erzeugungsanlage | Installierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbun- dene elektrische Wirkleistung bei Wärme- nennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder | 104 |
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetz- agentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder | 0 | ||
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel- leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist | 36 | ||
1.1.2 | Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung | Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder | 104 |
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder | 0 | ||
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel- leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist | 36 | ||
1.2 | Stromübertragung | ||
1.2.1 | Übertragungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700 |
1.3 | Stromverteilung | ||
1.3.1 | Stromverteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700 |
1.4 | Stromhandel | ||
1.4.1 | Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel | Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr | 3,7 |
2 | Gasversorgung | ||
2.1 | Gasförderung | ||
2.1.1 | Gasförderanlage | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190 |
2.1.2 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190 |
2.2 | Gastransport und -speicherung | ||
2.2.1 | Fernleitungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 5.190 |
2.2.2 | Gasgrenzübergabestelle | Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 |
2.2.3 | Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 |
2.2.4 | LNG-Anlage | Technische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr | 5.190 |
2.3 | Gasverteilung | ||
Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 | |
2.4 | Gashandel | ||
2.4.1 | Gas- oder Kapazitätshandelssystem | Energie der gehandelten Gasmengen in GWh/Jahr oder | 5.190 |
Menge der gehandelten Gastransportkapazitäten in GWh/h/Jahr | 5.190 | ||
3 | Kraftstoff- und Heizölversorgung | ||
3.1 | Erdölförderung und Produktenherstellung | ||
3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr | 4.400.000 |
3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 (≈ 420 Millionen Liter) |
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.1.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 |
erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 | ||
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.2 | Erdöltransport und -lagerung | ||
3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 |
transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder | 420.000 | ||
transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.2.2 | Erdöl- und Erdölproduktenlager | Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 |
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 | ||
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.2.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 |
umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 | ||
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 | ||
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung | ||
3.3.1 | Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 |
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 |
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr | 63.750 | ||
3.3.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 |
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.4 | Mineralölhandel | ||
3.4.1 | Anlagen oder Systeme zur zen- tralen kommerziellen Steuerung | Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 |
abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 | ||
abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
4 | Fernwärmeversorgung | ||
4.1 | Erzeugung von Fernwärme | ||
4.1.1 | Heizwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 |
4.1.2 | Heizkraftwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 |
4.2 | Verteilung von Fernwärme | ||
4.2.1 | Fernwärmenetz | Angeschlossene Haushalte | 250.000 |
4.3 | Steuerung und Überwachung | ||
4.3.1 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Angeschlossene Haushalte oder | 250.000 |
ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung V. v. 29. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 339 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von Anhang 1 BSI-KritisV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung vom 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339 |
aktuell vorher | 02.03.2023 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung vom 23.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 53 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung vom 06.09.2021 BGBl. I S. 4163 |
aktuell vorher | 30.06.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung vom 21.06.2017 BGBl. I S. 1903 |
aktuell | vor 30.06.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang 1 BSI-KritisV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 1 BSI-KritisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSI-KritisV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BSI-KritisV Sektor Energie (vom 01.01.2022)
... Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 1 ... 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder ...
Anhang 1 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie (vom 01.01.2024)
... Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind 2.1 Erzeugungsanlage eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer ...
Zitat in folgenden Normen
Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 15 MaStRV Öffentliche Zugänglichkeit der Daten (vom 16.05.2024)
... sind, und c) Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur ...
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... Bedeutung wie Bundesautobahnen und Schienenwege des Fernverkehrs. Die Anhänge 1 bis 7 der in Nummer 2 genannten BSI-Kritisverordnung enthalten die Anlagenkategorien und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 23.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 53
Artikel 1 3. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 4163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... werden die Wörter „und danach alle zwei Jahre" eingefügt. 5. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert: ... aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind a) Erzeugungsanlage eine Anlage im Sinne des § 3 ...
Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... sind, und c) Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur ...
Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Artikel 1 4. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... oder überschreiten." 2. Der bisherige § 9 wird § 10. 3. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) In Teil 1 Nummer 2.1 werden die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft" eingefügt. 10. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) ... aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind 2.1 Erzeugungsanlage eine Anlage im Sinne des § ...
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