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Anhang 26 - Abwasserverordnung (AbwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2004 BGBl. I S. 1108, 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 753-1-5 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.04.1997; FNA: 753-1-5 Wasserwirtschaft
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Anhang 26 Steine und Erden
A Anwendungsbereich
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:
- 1.
- Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und Dolomit,
- 2.
- Herstellung von Kalksandstein,
- 3.
- Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und
- 4.
- Herstellung von Faserzement.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für
- 1.
- Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen,
- 2.
- Sanitärabwasser,
- 3.
- Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
- 4.
- Abwasser aus der Rauchgaswäsche.
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Bereich 1 | Bereich 2 | |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | ||
Abfiltrierbare Stoffe | 100 | 100 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 150 |
(2) Bei der Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.
(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.
(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80 |
Abfiltrierbare Stoffe | 30 |
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | Stichprobe mg/l | |
AOX | - | 0,1 |
Chrom, gesamt | 0,4 | - |
Chrom VI | - | 0,1 |
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