Tools:
Update via:
Anhang 2 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
Anhang 2 (zu Artikel 2 Nummer 2)
Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. April 2021
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Der Familienzuschlag erhöht sich
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
Gültig ab 1. April 2021
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) |
151,16 | 280,35 |
Der Familienzuschlag erhöht sich
- -
- für das zweite zu berücksichtigende Kind um 129,19 Euro,
- -
- für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 402,51 Euro.
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
- 1.
- für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,
- 2.
- für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
- -
- in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,
- -
- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,
- -
- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
- -
- Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 127,33 Euro
- -
- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 135,16 Euro
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anhang_2_Besoldung_2021_2022.htm