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Anhang 3 - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)

Anhang 3 zu Artikel 2


Anhang 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage V

(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)

Gültig ab 1. März 2020

Familienzuschlag

(Monatsbetrag in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
149,36277,02


Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

-
in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro,

-
in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und

-
in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

-
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 125,82 Euro

-
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 133,56 Euro



 

Zitierungen von Anhang 3 BesStMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 3 BesStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 BesStMG Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten die aus den Anhängen 2 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtlichen ...