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Anhang 42 - Abwasserverordnung (AbwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2004 BGBl. I S. 1108, 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 753-1-5 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.04.1997; FNA: 753-1-5 Wasserwirtschaft
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Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse
A Anwendungsbereich
B Allgemeine Anforderungen
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten und Dithioniten.
(3) Die in den Teilen C, E und F genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.
(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.
(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
- 1.
- Recycling von Prozessströmen aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse,
- 2.
- Konzentration von Solefiltrationsschlamm,
- 3.
- Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,
- 4.
- Nutzung von Abwasser zur Solung.
- 1.
- Rückführung der Sole,
- 2.
- Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.
(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
- 1.
- Verwendung hochreiner Sole,
- 2.
- Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,
- 3.
- Reduktion von Chlorat mit Säure,
- 4.
- katalytische Reduktion von Chlorat,
- 5.
- Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.
- 1.
- Einsatz von Hochleistungsmembranen,
- 2.
- Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.
(5) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 hinaus, Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen zu enthalten.
(7) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:
Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
CSB | 50 mg/l |
TOC | 20 mg/l |
Abfiltrierbare Stoffe | 35 mg/l |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi | 2 |
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundenen Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.
(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Abweichend von Teil D ist bei Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, im Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser für den Parameter AOX die Konzentration 3,0 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Abweichend von Teil B Absatz 7 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
Parameter | Mindesthäufigkeit |
TOC | Wöchentlich |
Abfiltrierbare Stoffe | Täglich |
AOX | Monatlich |
Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt | Monatlich |
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.
(2) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
Parameter | Probenahme | Mindesthäufigkeit |
AOX, Chlorat, Chlorid und freies Chlor | Stichprobe | Monatlich |
Kupfer, Nickel, Sulfat | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | Jährlich |
Freies Chlor (Redoxpotential) | Kontinuierlich | Kontinuierlich |
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung V. v. 27. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 66 m.W.v. 1. März 2024
Frühere Fassungen von Anhang 42 AbwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2024 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66 |
aktuell vorher | 09.06.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes vom 01.06.2016 BGBl. I S. 1290 |
aktuell vorher | 06.09.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung vom 02.09.2014 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 06.09.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang 42 AbwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 42 AbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1290
Artikel 1 7. AbwVuaÄndV Änderung der Abwasserverordnung
... die Wörter „so weit wie möglich" eingefügt. 12. Anhang 42 wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: aa) ...
Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 AbwVuaÄndV Änderung der Abwasserverordnung
... Sauerstoffbedarf (CSB) ab dem 6. September 2014 einzuhalten." 19. In Anhang 42 Teil F Abschnitt I Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 4 das Wort „Sulfid" durch die ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66
Artikel 1 12. AbwVÄndV
... von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt." 6. Anhang 42 wird wie folgt gefasst: „Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse ... 1 bis 3 unberührt." 6. Anhang 42 wird wie folgt gefasst: „ Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang ...
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