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Anhang 4 - BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
Teil 1 Grundsätze und Fristen
- 1.
- Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
- 2.1
- Zugangsnetz
eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze. - 2.2
- Übertragungsnetz
eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Beispiel Backbone- und Core-Netze. - 2.3
- Seekabelanlandestation
eine Anlandestation zur Anbindung primär der Sprach- und Datenübertragung dienender Seekabel an landgestützte Telekommunikationsnetze.
- eine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP, wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.
- 2.5
- DNS-Resolver
eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird. - 2.6
- Autoritativer DNS-Server
eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden. - 2.7
- Top-Level-Domain-Name-Registry
eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt. - 2.8
- Rechenzentrum (Housing)
ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen. - 2.9
- Serverfarm (Hosting)
zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physischen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen. - 2.10
- Content Delivery Network
ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte ausgeliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Performanz zu erhöhen. - 2.11
- Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt. - 3.
- Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
- 4.
- Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
- 5.
- Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.
- 6.
- Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen
- a)
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,
- b)
- einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
- c)
- unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.
Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
- 7.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
- 8.
- Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.
- 9.
- Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
- 250.000
- ≈ (500.000 / 80.000.000) x 40.000.000
- 10.
- Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
Physische Instanzen: 1.600.000x 500.000 / 80.000.000 = 10.000
Virtuelle Instanzen: 2.400.000x 500.000 / 80.000.000 = 15.000 - 11.
- Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11.826.000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:
- 75.000
- TByte/Jahr ≈ (500.000 / 80.000.000) x 11.826.000 TByte/Jahr
Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1. | Sprach- und Datenübertragung | ||
1.1 | Zugang | ||
1.1.1 | Zugangsnetz | Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes nach § 3 Nummer 58 TKG | 100.000 |
1.2 | Übertragung | ||
1.2.1 | Übertragungsnetz | Vertragspartner des jeweiligen Dienstes | 100.000 |
1.2.2 | Seekabelanlandestation | Anzahl der angebundenen Seekabel | 1 |
1.3 | Vermittlung | ||
1.3.1 | IXP | Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt) | 100 |
1.4 | Steuerung | ||
1.4.1 | DNS-Resolver | Anzahl der Vertragspartner des Zugangs- netzes, in dem der DNS-Resolver betrieben wird | 100.000 |
1.4.2 | Autoritativer DNS-Server | Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden | 250.000 |
1.4.3 | Top-Level-Domain-Name-Registry | Anzahl der Domains, die verwaltet oder betrieben werden | 250.000 |
2. | Datenspeicherung- und Verarbeitung | ||
2.1 | Housing | ||
2.1.1 | Rechenzentrum (Housing) | Vertraglich vereinbarte Leistung in MW | 3,5 |
2.2 | IT-Hosting | ||
2.2.1 | Serverfarm (Hosting) | Anzahl der für Nutzer betriebenen physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 10.000 |
Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 15.000 | ||
2.2.2 | Content Delivery Network | Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) | 75.000 |
2.3 | Vertrauensdienste | ||
2.3.1 | Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten | Anzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder | 500.000 |
Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzer- tifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate)) | 10.000 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung V. v. 23. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 53 m.W.v. 2. März 2023
Frühere Fassungen von Anhang 4 BSI-KritisV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.03.2023 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung vom 23.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 53 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung vom 06.09.2021 BGBl. I S. 4163 |
aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 12 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
aktuell vorher | 30.06.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung vom 21.06.2017 BGBl. I S. 1903 |
aktuell | vor 30.06.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang 4 BSI-KritisV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 4 BSI-KritisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSI-KritisV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BSI-KritisV Sektor Informationstechnik und Telekommunikation (vom 01.01.2022)
... sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 4 ... 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder ...
Anhang 4 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation (vom 02.03.2023)
... 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind 2.1 Zugangsnetz eine Anlage, über die der Zugang zu ...
Zitat in folgenden Normen
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
§ 55a AWV Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (vom 05.10.2023)
... 4. Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die in Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 Spalte D der BSI-Kritisverordnung genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen ...
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... Bedeutung wie Bundesautobahnen und Schienenwege des Fernverkehrs. Die Anhänge 1 bis 7 der in Nummer 2 genannten BSI-Kritisverordnung enthalten die Anlagenkategorien und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 12 TKMoG Änderung der BSI-Kritisverordnung
... 206-2-2) Anhang 4 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. Juni ...
Dritte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 23.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 53
Artikel 1 3. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... in GWh/Jahr 5.190". 2. Anhang 4 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... oder Getränke: 350 Millionen l". 8. Anhang 4 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert: ... aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind a) Ortsgebundenes Zugangsnetz eine Anlage, über ... oder Internetzugangsdienste angeboten werden" gestrichen. 9. Nach Anhang 4 werden die folgenden Anhänge 5 bis 7 eingefügt: „Anhang 5 (zu § 1 ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1
Artikel 1 9. AWVÄndV
... erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die Schwellenwerte nach Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
Artikel 1 17. AWVÄndV
... 4. Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die in Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 Spalte D der BSI-Kritisverordnung genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... Anlagen in Liter/Jahr 350.000.000". 13. Anhang 4 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) ... aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind 2.1 Zugangsnetz eine Anlage, über die der Zugang ...
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