Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anhang 5 - Bioabfallverordnung (BioAbfV)

neugefasst durch B. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 658; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 2129-27-2-11 Umweltschutz
| |

Anhang 5 (zu Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung", Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c) Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen



1. Allgemeine Angaben

Biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel aus der getrennten Bioabfallsammlung, die gemäß Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung", Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c, zusammen mit den Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden, sind nach den grafischen und textlichen Vorgaben der Nummern 2 und 3 dieses Anhangs zu kennzeichnen. Abweichungen hiervon sind nur nach Maßgabe der Nummer 4 zulässig.

2. Grafische Darstellung

2.1
Schematische Darstellung Sammelbeutel (mit Tragegriffen)

Vorderseite

Sammelbeutel Vorderseite (BGBl. 2022 I S. 715)


Rückseite

Sammelbeutel Rückseite (BGBl. 2022 I S. 716)


2.2
Abbildung Logo „Keimling" (1)

Sammelbeutel Vorderseite (BGBl. 2022 I S. 717)


3. Textliche Beschreibungen

3.1
Referenzmaße

3.1.1
Sammelbeutel

Die Referenzmaße der nutzbaren Beutelgröße (ohne Tragegriffe oder Zugband oben und ohne Klebefalz unten) des Sammelbeutels nach den schematischen Darstellungen in Nummer 2.1 betragen

Höhe: 400 mm,

Gesamte Breite: 420 mm.

3.1.2
Logo „Keimling"

Die Referenzmaße des Logos „Keimling" nach der Abbildung in Nummer 2.2 für den Sammelbeutel (Nummer 2.1 und 3.1.1) betragen

Höhe: 25 mm,

Breite: 25 mm.

Die Breite des Logos „Keimling" ohne das Symbol für das eingetragene Markenzeichen (Symbol Registered Trademark - ®) beträgt 22 mm. Das „®"-Symbol ist mit 2 mm Durchmesser in der oberen rechten Ecke des Logos „Keimling" oberhalb des rechten Keimlingblattes so zu platzieren, dass die Referenzmaße gemäß Satz 1 eingehalten werden.

3.2
Vorgaben für Farben und Aufdruck

3.2.1
Grundfarbe des Sammelbeutels

Die Grundfarbe des Sammelbeutels ist Weißgrün, ähnlich RAL 6019, mit einer milchigen Transparenz. Die vorgenannte Grundfarbe ergibt sich durch Wiedereinsatz von Produktionsresten (Verschnitt) aus der Herstellung der bedruckten Sammelbeutel. Eine Einfärbung des Kunststoffmaterials ist nicht zulässig.

3.2.2
Farbe der Aufdrucke

Für die Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 ist ausschließlich die Farbe Grün, ähnlich RAL 6002, zu verwenden.

3.2.3
Aufdruck und Anordnung des Logos, der Felder und Texte

Aufdruck, Anordnung und Platzierung des Logos „Keimling", der Textfelder, des Freifeldes und der Texte sind nach den folgenden Vorgaben auszuführen. Abweichungen sind nur nach den Vorgaben gemäß Nummer 4 zulässig.

Aufdruck Logo „Keimling"

Sammelbeutel jeglicher Größe sind über die gesamte Fläche der Vorder- und Rückseite einschließlich der Tragegriffe, mit Ausnahme der Textfelder und des Freifeldes, mit dem Logo „Keimling" nach Nummer 2.2 zu bedrucken. Bei Sammelbeuteln mit den Referenzmaßen nach Nummer 3.1.1 ist das Logo „Keimling" mit den Referenzmaßen gemäß Nummer 3.1.2 horizontal im Abstand von jeweils 25 mm und vertikal mit einem Zeilenabstand von jeweils 25 mm in zeilenweise versetzter Anordnung zu drucken. Bei abweichenden Maßen des Sammelbeutels gelten für den Aufdruck des Logos „Keimling" die Vorgaben nach Nummer 4.1.

Aufdruck Textfeld Hinweise Konformität mit BioAbfV und Zulässigkeit der Verwendung

Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 70 mm Höhe und 170 mm Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 Punkt (pt) einzufügen. Das Textfeld ist vertikal im Abstand von 45 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit folgenden Hinweisen zur Konformität mit der BioAbfV und zur Zulässigkeit der Verwendung zu beschriften:

„Biologisch abbaubarer Kunststoffbeutel für die getrennte Bioabfallsammlung als industriell kompostierbar zertifiziert nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung (BioAbfV).

Der Sammelbeutel darf für die getrennte Bioabfallsammlung (z. B. Biotonne) verwendet werden, wenn dies in Ihrer Kommune, Ihrem Zweckverband usw. (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zulässig ist."

Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 16 pt und 1,2-fachem Zeilenabstand zu drucken. Der zweite Satz ist in einer neuen Zeile beginnend und mit einem Zeilenabstand von zusätzlich 12 pt zur letzten Zeile des vorangehenden Satzes zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.

Aufdruck Freifeld

Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Freifeld mit den Maßen 60 mm Höhe und 150 mm Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen. Das Freifeld ist vertikal im Abstand von 165 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Freifeld kann mit individuellen Logos, Symbolen und Texten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des Herstellers oder des Inverkehrbringers der Sammelbeutel mit Bezug zur getrennten Bioabfallsammlung und Sortenreinheit beschriftet werden.

Aufdruck Textfeld Verbraucherhinweise für den Sammelbeutel

Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 30 mm Höhe und 180 mm Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die Höhe auf einen dreizeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Verbraucherhinweise ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu vergrößern. Das Textfeld ist vertikal im Abstand von 50 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur Unterkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit Verbraucherhinweisen des Herstellers oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Sammelbeutel, zum Beispiel zur Verwendung und Lagerung, sowie im letzten Satz mit dem Hinweis zur Eigenkompostierung zu beschriften (in eckigen Klammern kursiv gesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Verbraucherhinweise des Sammelbeutel-Herstellers und/oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers):

„[Text Verbraucherhinweise des Herstellers oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Sammelbeutel, z. B. zur Verwendung, Lagerung]

Der Sammelbeutel ist für eine Eigenkompostierung nicht geeignet."

Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 13 pt und 1,3-fachem Zeilenabstand zu drucken. Jeder Satz ist in einer neuen Zeile beginnend zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.

Aufdruck Textfeld Zertifizierungsangaben

Auf der Rückseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 32 mm Höhe und 200 mm Breite (Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die Höhe auf einen vierzeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Zertifizierungsangaben des Sammelbeutel-Herstellers ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu vergrößern. Das Textfeld ist vertikal im Abstand von 40 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur Unterkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit folgenden Angaben zur Zertifizierung des Sammelbeutels zu beschriften (in eckigen Klammern kursiv gesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Zertifizierungsangaben des Sammelbeutel-Herstellers):

„[Zertifizierungsstelle (Name, Ort), Zertifizierungsnummer, Zertifizierungszeichen]

zertifiziert als industriell kompostierbar nach DIN EN [Angabe der zugrundeliegenden DIN EN] und nach den zusätzlichen Vorgaben gemäß Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung", Spalte 3, Satz 1 und Buchstabe c BioAbfV".

Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial und Schriftgrad 13 pt zu drucken. Die erste Zeile mit den Zertifizierungsangaben ist mit 1,2-fachem Zeilenabstand und der nachfolgende Text in einer neuen Zeile beginnend mit einfachem Zeilenabstand zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.

4. Zulässige Abweichungen

4.1
Aufdruck des Logos „Keimling" bei abweichenden Maßen des Sammelbeutels

Sammelbeutel können von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 abweichende Maße und ein abweichendes Höhen- und Seitenverhältnis aufweisen.

Bei Abweichungen der Größe des Sammelbeutels von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 und gleichbleibendem Höhen- und Seitenverhältnis ist die Größe der Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 für jede Abweichungsstufe von 10 Prozent im gleichen Verhältnis zur abweichenden Größe des Sammelbeutels anzupassen. Bei großen Sammelbeuteln darf das Logo „Keimling" die Maximalmaße von 50 mm Höhe und 50 mm Breite einschließlich des Symbols für das eingetragene Markenzeichen entsprechend Nummer 3.1.2 Satz 2 nicht überschreiten.

Bei Abweichung nur des Höhenmaßes oder nur des Breitenmaßes des Sammelbeutels vom Referenzmaß in Nummer 3.1.1 sind die Aufdrucke gemäß Nummer 3.2.3 vorzunehmen und ist das Logo „Keimling" mit angepasster Zeilenanzahl entsprechend der geänderten Höhe oder mit angepasster vertikaler Reihenanzahl entsprechend der geänderten Breite des Sammelbeutels aufzudrucken.

4.2
Drucktechnisch bedingte Abweichungen

Die Platzierung der Textfelder und des Freifelds darf beim Aufdruck auf der Vorderseite und der Rückseite drucktechnisch bedingt von den Maßangaben nach Nummer 3.2.3 vertikal und horizontal an jeder Seite der Felder um maximal 10 mm abweichen. Eine Änderung der Maße der Textfelder und des Freifeldes, der Rahmenstärke oder der Formatierung der Beschriftungstexte ist nicht zulässig.




(1)
Geschütztes Markenzeichen der European Bioplastics e. V., 10117 Berlin; im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes als Bildmarke unter der Unionsmarke 018119620/Unionsmarke 018029133 eingetragen.







 

Frühere Fassungen von Anhang 5 BioAbfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
vom 28.04.2022 BGBl. I S. 700

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 5 BioAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 5 BioAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 BioAbfV (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe (vom 01.11.2023)
... auch durch eine Zusatzzertifizierung er- bracht werden. Es dürfen nur nach Anhang 5 gekennzeichnete biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel zugegeben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung (vom 01.05.2023)
... in Spalte 3 Buchstabe c folgender Satz angefügt: „Es dürfen nur nach Anhang 5 gekennzeichnete biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel zugegeben werden."  ... Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2,". 18. Folgender Anhang 5 wird angefügt: „Anhang 5 (zu Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile ... 18. Folgender Anhang 5 wird angefügt: „ Anhang 5 (zu Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten ...