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Anhang 7 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
Anhang 7 (zu Artikel 4 Nummer 2)
Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. April 2022
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Der Familienzuschlag erhöht sich
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
Gültig ab 1. April 2022
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) |
153,88 | 285,40 |
Der Familienzuschlag erhöht sich
- -
- für das zweite zu berücksichtigende Kind um 131,52 Euro,
- -
- für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 409,76 Euro.
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
- 1.
- für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,
- 2.
- für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
- -
- in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,
- -
- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,
- -
- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
- -
- Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 129,62 Euro
- -
- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 137,60 Euro
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