Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anhang 8 - BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)

V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
|

Anhang 8 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung



Teil 1 Grundsätze und Fristen


1.
Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind

1.1
Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme).

1.2
Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager oder Umladestationen.

1.3
Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke).

1.4
Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA), mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen (MPS).

1.5
Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zum hygienisierenden oder biologisch-stabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen.

1.6
Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Pressung und Palettierung von Siedlungsabfällen.

1.7
Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen.

2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,

b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformen zur Ermittlung der Schwellenwerte


5.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

79.500
Mg = 159 kg x 500.000

6.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

33.500
Mg = 67 kg x 500.000

7.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff (Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

18.500
Mg = 37 kg x 500.000

8.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

32.500
Mg = 65 kg x 500.000

9.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

12.000
Mg = 24 kg x 500.000

Teil 3 Anlagekategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Sammlung und Beförderung
1.1 Anlage zur Disposition der
Siedlungsabfallsammlung oder
-beförderung
Anzahl Einwohner, die an die
Abfallsammlung angeschlossen sind, oder
500.000
gesammelter oder beförderter Rest- oder
gemischter Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder
79.500
gesammelter oder beförderter Bioabfall in
Mg/Jahr oder
33.500
gesammelter oder beförderter LVP- und
Kunststoffabfall in Mg/Jahr oder
18.500
gesammelter PPK-Abfall in Mg/Jahr oder 32.500
gesammelter Glasabfall in Mg/Jahr 12.000
1.2 Anlage zur Lagerung,
Zwischenlagerung und Umladung von
Siedlungsabfällen
Zugang an Rest- oder gemischtem
Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder
79.500
Zugang an Bioabfall in Mg/Jahr oder 33.500
Zugang an LVP- und Kunststoffabfall in
Mg/Jahr
18.500
2. Verwertung und Beseitigung
2.1Anlage zur thermischen Behandlung
von Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von
Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79.500
2.2Anlage zur mechanisch-biologischen
oder mechanisch-physikalischen
Behandlung von Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von
Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79.500
2.3Anlage zur biologischen Behandlung
von Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von
Bioabfall in Mg/Jahr
33.500
2.4Anlage zur mechanischen
Behandlung von Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von
Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79.500
2.5 Anlage zur Sortierung von
Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von
Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr oder
79.500
genehmigte Behandlungskapazität von
LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr
18.500






 

Frühere Fassungen von Anhang 8 BSI-KritisV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
vom 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 8 BSI-KritisV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 8 BSI-KritisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSI-KritisV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BSI-KritisV Sektor Siedlungsabfallentsorgung (vom 01.01.2024)
... sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 8 ... 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder ...
Anhang 8 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung (vom 01.01.2024)
... 1 Grundsätze und Fristen 1. Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind 1.1 Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Artikel 1 4. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 8 ... 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten." 2. Der bisherige § 9 wird § ... der Versicherten 500.000". 5. Folgender Anhang 8 wird angefügt: „Anhang 8 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 ... 5. Folgender Anhang 8 wird angefügt: „ Anhang 8 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und ... Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind 1.1 Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder ...