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Anhang 9 - Abwasserverordnung (AbwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2004 BGBl. I S. 1108, 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 753-1-5 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.04.1997; FNA: 753-1-5 Wasserwirtschaft
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Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen
A Anwendungsbereich
B Allgemeine Anforderungen
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen durch physikalische Verfahren wie wässrigen Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen sowie von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen durch chemische Synthese, wie zum Beispiel aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten, von anorganischen Pigmenten und von Lackharzen. Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Verfahren gering zu halten.
(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 120 mg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 20 mg/l |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf höchstens 500 mg/l zu vermindern.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Parameter | Wässrige Dispersionsfarben, kunstharzgebundene Putze und wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe | Behälterreinigung mit Lauge (Laugenreinigung) aus der Herstellung von Beschichtungs- stoffen auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | ||
Barium | 2,0 | 2,0 |
Blei | 0,50 | 0,50 |
Cadmium | 0,10 | 0,10 |
Chrom, gesamt | 0,50 | 0,50 |
Cobalt | 1,0 | 1,0 |
Kupfer | 0,50 | 0,50 |
Nickel | 0,50 | 0,50 |
Zink | 2,0 | 2,0 |
Zinn | - | 1,0 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1,0 | 1,0 |
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) | 0,10 | - |
(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass keine leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke eingesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung V. v. 27. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 66 m.W.v. 1. März 2024
Frühere Fassungen von Anhang 9 AbwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2024 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang 9 AbwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 9 AbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66
Artikel 1 12. AbwVÄndV
... von 100 mg/l nicht unterschritten werden." 2. Anhang 9 wird wie folgt gefasst: „Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen ... 2. Anhang 9 wird wie folgt gefasst: „ Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen A Anwendungsbereich (1) ...
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