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Anhang - Sechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (6. AusbDienstLArbbV)
V. v. 24.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 22
Geltung ab 01.02.2023 bis 31.12.2026; FNA: 810-1-70-6 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.02.2023 bis 31.12.2026; FNA: 810-1-70-6 Arbeitsförderung
Anhang (zu § 3 Absatz 2 der Anlage) „Qualifikationen - Gruppe 2" zum TV Mindestlohn pädagogisches Personal Nr. 7
- 1.
- Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf Grundlage von Rechtsverordnungen zur Regelung der beruflichen Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO); außer Regelungen für die Meisterprüfungen.
- -
- Geprüfter Fachkaufmann oder geprüfte Fachkauffrau:
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- Geprüfter Bilanzbuchhalter oder geprüfte Bilanzbuchhalterin,
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- Geprüfter Controller oder geprüfte Controllerin,
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- Geprüfter Personalfachkaufmann oder geprüfte Personalfachkauffrau;
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- Fachwirte aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen aller Fachrichtungen;
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- Operative Professional (Geprüfter oder Geprüfte):
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- Geprüfter IT-Berater oder geprüfte IT-Beraterin - (Certified IT Business Consultant),
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- Geprüfter IT-Entwickler oder geprüfte IT-Entwicklerin - (Certified IT Systems Manager),
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- Geprüfter IT-Ökonom oder geprüfte IT-Ökonomin - (Certified IT Marketing Manager),
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- Geprüfter IT-Projektleiter oder geprüfte IT-Projektleiterin - (Certified IT Business Manager);
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- Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge oder geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin,
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- Geprüfter Pharmareferent oder geprüfte Pharmareferentin,
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- Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik oder geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik,
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- Geprüfter Prozessmanager Mikrotechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Mikrotechnologie,
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- Geprüfter Prozessmanager Produktionstechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Produktionstechnologie,
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- Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk oder Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk,
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- Geprüfter Berufspädagoge oder geprüfte Berufspädagogin,
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- Geprüfter Betriebswirt oder geprüfte Betriebswirtin,
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- Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung,
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- Geprüfter Technischer Betriebswirt oder geprüfte Technische Betriebswirtin;
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- Geprüfter Strategischer Professional oder geprüfte Strategische Professional:
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- Geprüfter Informatiker oder geprüfte Informatikerin - (Certified IT Technical Engineer),
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- Geprüfter Wirtschaftsinformatiker oder geprüfte Wirtschaftsinformatikerin - (Certified IT Business Engineer);
- 2.
- Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage landesrechtlich geregelter Weiterbildung an Fachschulen (Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz)
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- Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt oder staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin (in allen Fachrichtungen),
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- Staatlich geprüfter Wirtschafter oder staatlich geprüfte Wirtschafterin (in allen Fachrichtungen),
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- Staatlich geprüfter Gestalter oder staatlich geprüfte Gestalterin (in allen Fachrichtungen),
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- Staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin (in allen Fachrichtungen),
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- Staatlich geprüfter Betriebswirt oder staatlich geprüfte Betriebswirtin beziehungsweise staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter oder staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (in allen Fachrichtungen),
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- Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin,
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- Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin;
- 3.
- Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 sowie § 51a Absatz 2 HwO über die Anforderungen in der Meisterprüfung in einem Gewerbe der Anlage A beziehungsweise B zur HwO
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- Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;
- 4.
- Die im Folgenden aufgeführten formale Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage der Fortgeltung bestehender Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen nach § 122 HwO
- -
- Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;
- 5.
- Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 Absatz 1 HwO
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- Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;
- 6.
- Die im Folgenden aufgeführten beruflichen Fortbildungsqualifikationen aller zuständigen Stellen nach § 54 BBIG
- -
- Fachwirte, Meister und Techniker aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen, Meisterinnen und Technikerinnen aller Fachrichtungen; Geprüfte Berufsspezialisten aller Fachrichtungen oder Berufsspezialistinnen; Bachelor Professional in; Master Professional in
- 7.
- Staatlich anerkannte akademische Grade
Bachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen und denen Gleichgestellte, Doktoratsebene.
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