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Anhang - Fünfte Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (AusbDienstLArbbV5)

V. v. 27.03.2019 BAnz AT 29.03.2019 V1
Geltung ab 01.04.2019 bis 31.12.2022; FNA: 810-1-70-5 Arbeitsförderung

Anhang (zur Anlage)



Anlage „Qualifikationen - Gruppe 2"

1.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf Grundlage von Rechtsverordnungen zur Regelung der beruflichen Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO); außer Regelungen für die Meisterprüfungen.

-
Geprüfter Fachkaufmann oder geprüfte Fachkauffrau:

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Geprüfter Bilanzbuchhalter oder geprüfte Bilanzbuchhalterin

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Geprüfter Controller oder geprüfte Controllerin

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Geprüfter Personalfachkaufmann oder geprüfte Personalfachkauffrau

-
Fachwirte aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen aller Fachrichtungen

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Operative Professional (Geprüfter oder Geprüfte):

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Geprüfter IT-Berater oder geprüfte IT-Beraterin - (Certified IT Business Consultant)

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Geprüfter IT-Entwickler oder geprüfte IT-Entwicklerin - (Certified IT Systems Manager)

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Geprüfter IT-Ökonom oder geprüfte IT-Ökonomin - (Certified IT Marketing Manager)

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Geprüfter IT-Projektleiter oder geprüfte IT-Projektleiterin - (Certified IT Business Manager)

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Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge oder geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin

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Geprüfter Pharmareferent oder geprüfte Pharmareferentin

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Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik oder geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik

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Geprüfter Prozessmanager Mikrotechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Mikrotechnologie

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Geprüfter Prozessmanager Produktionstechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Produktionstechnologie

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Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk oder Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

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Geprüfter Berufspädagoge oder geprüfte Berufspädagogin

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Geprüfter Betriebswirt oder geprüfte Betriebswirtin

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Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

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Geprüfter Technischer Betriebswirt oder geprüfte Technische Betriebswirtin

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Geprüfter Strategischer Professional oder geprüfte Strategische Professional:

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Geprüfter Informatiker und geprüfte Informatikerin - (Certified IT Technical Engineer)

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Geprüfter Wirtschaftsinformatiker oder geprüfte Wirtschaftsinformatikerin - (Certified IT Business Engineer)

2.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage landesrechtlich geregelter Weiterbildung an Fachschulen (Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz).

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Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt oder staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin (in allen Fachrichtungen)

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Staatlich geprüfter Wirtschafter oder staatlich geprüfte Wirtschafterin (in allen Fachrichtungen)

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Staatlich geprüfter Gestalter oder staatlich geprüfte Gestalterin (in allen Fachrichtungen)

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Staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin (in allen Fachrichtungen)

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Staatlich geprüfter Betriebswirt oder staatlich geprüfte Betriebswirtin beziehungsweise staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter oder staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (in allen Fachrichtungen)

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Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin

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Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin

3.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 sowie § 51a Absatz 2 HwO über die Anforderungen in der Meisterprüfung in einem Gewerbe der Anlage A beziehungsweise B zur HwO.

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Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen

4.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage der Fortgeltung bestehender Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen nach § 122 HwO.

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Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen

5.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 Absatz 1 HwO.

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Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen

6.
Die im Folgenden aufgeführten beruflichen Fortbildungsqualifikationen aller zuständigen Stellen nach § 54 BBiG.

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Fachwirte, Meister und Techniker aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen, Meisterinnen und Technikerinnen aller Fachrichtungen

7.
Staatlich anerkannte akademische Grade.

Bachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen und denen Gleichgestellte, Doktoratsebene.