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Anhang - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Anhang (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase



Teil A Emissionshandel für Anlagen, Luft- und Seeverkehr


Abschnitt 1 Grundsätze

1.
Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Abschnitt 2 Nummer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Bei diesen technischen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen und Notstromaggregate werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.

2.
Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellenwert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:

a)
Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.

b)
Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, deren Schwellenwert sie erreicht.

3.
Bei den in Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten sind jeweils die in Abschnitt 3 aufgeführten Treibhausgase einbezogen.

Abschnitt 2 Tätigkeiten

1.
Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst;

2.
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

3.
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel;

4.
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW;

5.
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr;

6.
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;

7.
Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Öl oder Ölerzeugnissen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;

8.
Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien);

9.
Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen;

10.
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Eisen oder Stahl (primär oder sekundär), mit einer Kapazität von mindestens 2,5 Tonnen je Stunde, einschließlich Stranggießen;

11.
Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen;

12.
Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid;

13.
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr;

14.
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen;

15.
Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag;

16.
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;

17.
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag;

18.
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;

19.
Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen gebranntem Gips oder getrocknetem Sekundärgips je Tag;

20.
Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;

21.
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;

22.
Anlagen zur Herstellung von Industrieruß mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen je Tag;

23.
Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure;

24.
Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure;

25.
Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure;

26.
Anlagen zur Herstellung von Ammoniak;

27.
Anlagen zur Herstellung von

a)
organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene, Alkine, Aromate und alkylierte Aromate, Phenole, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Dicarbonsäuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat, Epoxide, Vinylacetat, Acrylnitril, Caprolactam und Melamin) oder

b)
Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate, Polyamide, Polyurethane, Silikone)

mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag;

28.
Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas mit einer Produktionsleistung von mehr als 5 Tonnen je Tag;

29.
Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat;

30.
Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum Zwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte;

31.
Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte; sonstige, nicht rohrleitungsgebundene Beförderung von Treibhausgasen zu demselben Zweck;

32.
Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassen ist;

33.
Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union in dem Gebiet Anwendung findet; nicht unter diese Tätigkeit fallen:

a)
Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um folgende Personen eines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller Mission zu befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist:

aa)
regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,

bb)
Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Minister;

b)
Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;

c)
Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;

d)
Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung durchgeführt werden;

e)
Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

f)
Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

g)
Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt;

h)
Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5.700 Kilogramm;

i)
Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 50.000 Sitzplätzen pro Jahr;

j)
Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), sofern

aa)
dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 solcher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezember durchführt oder

bb)
die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10.000 Tonnen betragen;

diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden;

k)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 Flüge, die nicht unter die Buchstaben a bis j fallen und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1.000 Tonnen aufweisen;

l)
Flüge, die von einem Flugplatz in der Schweiz abgehen und auf einem Flugplatz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enden;

m)
Flüge, die von einem Flugplatz im Vereinigten Königreich abgehen und auf einem Flugplatz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enden;

34.
Seeverkehrstätigkeiten nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit Ausnahme von Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1a der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

Abschnitt 3 Bei den Tätigkeiten nach den Abschnitten 2 und 4 einbezogene Treibhausgase

1.
Kohlendioxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 und bei Tätigkeiten nach Abschnitt 4,

2.
perfluorierte Kohlenwasserstoffe: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 11,

3.
Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 23 bis 25,

4.
Methan und Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 34.

Abschnitt 4 Von § 33 erfasste Flüge

Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und den nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten und - für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 6 und 8 und Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie - alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die

1.
über ein von der Bundesrepublik Deutschland ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen oder in der Bundesrepublik Deutschland registriert sind und

2.
jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10.000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 Kilogramm erzeugen, die Flüge durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten und landen.

Nicht unter diese Tätigkeiten fallen

1.
Flüge im staatlichen Auftrag,

2.
Militärflüge,

3.
Flüge im humanitären Einsatz,

4.
medizinische Flüge,

5.
Löschflüge,

6.
Flüge vor oder nach einem Flug nach den Nummern 3 bis 5 mit demselben Luftfahrzeug, sofern diese Flüge für die Durchführung der in den Nummern 3 bis 5 genannten Aktivitäten oder für die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.

Teil B Brennstoffemissionshandel


Abschnitt 1 Brennstoffe

1.
Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt jedes Energieerzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 der EU-Energiesteuerrichtlinie, einschließlich der in Anhang I Tabelle A und Tabelle C der genannten Richtlinie aufgeführten Heizstoffe oder Kraftstoffe.

2.
Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt auch jedes andere Erzeugnis, das zur Verwendung als Heizstoff oder Kraftstoff gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie bestimmt, als solcher zum Verkauf angeboten oder als solcher verwendet wird.

3.
Abfälle gelten nicht als Brennstoff nach Nummer 2.

Abschnitt 2 Tätigkeit

1.
Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:

a)
Quellkategorie-Code 1A1: Energiewirtschaft;

b)
Quellkategorie-Code 1A2: Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe;

c)
Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, mit Ausnahme des straßengebundenen, landwirtschaftlichen Verkehrs;

d)
Quellkategorie-Code 1A4a und 1A4b: Beheizung von Gebäuden.

2.
Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:

a)
Quellkategorie Code 1A3a: Luftfahrt, soweit die Brennstoffe in Luftfahrzeugen der privaten, nichtgewerblichen Luftfahrt eingesetzt werden;

b)
Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, soweit nicht bereits von Nummer 1 Buchstabe c erfasst;

c)
Quellkategorie-Code 1A3c: Schienenverkehr;

d)
Quellkategorie Code 1A3d: Schifffahrt, soweit die Brennstoffe in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt eingesetzt werden;

e)
Quellkategorie-Code 1A4c: Land- und Fortwirtschaft, Fischzucht;

f)
Quellkategorie Code 1A5: sonstige (insbesondere Militär), ohne Verwendung durch

aa)
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut),

bb)
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen),

cc)
Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung,

dd)
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen,

ee)
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen,

ff)
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer Tätigkeit nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Europäische Kommission die Billigung einer einseitigen Ausweitung nach Artikel 30j der EU-Emissionshandelsrichtlinie auf die Tätigkeit nach Satz 1 bekannt gibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt das Datum der Bekanntgabe der Billigungsentscheidung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 im Bundesanzeiger gesondert bekannt. Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer Tätigkeit nach Satz 1 beginnt jeweils ab dem 1. Januar des auf die Bekanntgabe der Billigungsentscheidung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 folgenden Kalenderjahres.

3.
Von der Tätigkeit nach den Nummern 1 und 2 ausgenommen ist das Inverkehrbringen von Brennstoffen,

a)
die bei den in Teil A Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten eingesetzt werden und deren Emissionen aus der Verbrennung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 unterliegen oder

b)
die mit dem Emissionsfaktor Null belegt sind.