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Anlage 10 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 10 (zu § 70 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 10 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 MTAPrV Bescheinigung
... hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 10 zu ...
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