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Anlage 10 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
1. Register der Zusatzbescheinigungen
Das Register gestaltet sich wie folgt:
Nr. | Anzuzeigende Daten | |||
Inhalt | Format | Status der Angabe | ||
Teil 1 Angaben zum Triebfahrzeugführerschein | ||||
1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins | |||
1.1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug- führerscheine ermöglicht | EIN (12 Ziffern) | Verbindlich | |
2 | Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins | |||
2.1 | Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug- führerscheins - gültig - ausgesetzt - entzogen | Text | Verbindlich | |
Teil 2 Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV) | ||||
3 | Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein) | |||
3.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Name | Text | Verbindlich | |
4 | Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein) | |||
4.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Vorname | Text | Verbindlich | |
5 | Geburtsdatum des Inhabers | |||
5.1 | Geburtsdatum des Inhabers | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
6 | Geburtsort des Inhabers | |||
6.1 | Geburtsort des Inhabers | Text | Verbindlich | |
7 | Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung | |||
7.1 | Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
8 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung | |||
8.1 | Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet | Text | Verbindlich | |
9 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers | |||
9.1 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers | Text | Verbindlich | |
11 | Lichtbild des Inhabers | |||
11.1 | Lichtbild | Original oder eingescanntes Bild | Verbindlich | |
12 | Unterschrift des Inhabers | |||
12.1 | Unterschrift | Original/Fotokopie/ eingescannte Unterschrift | Verbindlich | |
14 | Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt | |||
14.1 | Anschrift des Unternehmers | Straße und Hausnummer | Text | Verbindlich |
14.2 | Ort | Text | Verbindlich | |
14.3 | Land | Text | Verbindlich | |
14.4 | Postleitzahl | Alphanumerische Angabe | Verbindlich | |
14.6 | Telefonnummer | Text | Verbindlich | |
14.7 | Faxnummer | Text | Verbindlich | |
14.8 | E-Mail-Adresse | Text | Verbindlich | |
15 | Klasse | |||
15.1 | Entsprechende Kodierung | Text | Verbindlich | |
16 | Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf | |||
16.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
16.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
17 | Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf | |||
17.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
17.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
18 | Sprachkenntnisse | |||
18.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
18.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
19 | Zusätzliche Angaben | |||
19.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
20 | Einschränkungen | |||
20.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
Teil 3 Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung | ||||
23 | Änderung(en) | |||
23.1 | Datum der Änderung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Teile der Zusatzbescheinigung - Änderungen in Feld 3, „Klasse" - Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben" - Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach- kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen - Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen" - Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen - Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen | Text | Verbindlich | ||
24 | Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV | |||
24.1 | Dauer der Aussetzung | Von (Datum) bis (Datum) | Verbindlich | |
24.2 | Grund der Aussetzung - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV | Text | Verbindlich | |
25 | Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV | |||
25.1 | Datum der Entziehung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
25.2 | Grund der Entziehung - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV | Text | Verbindlich | |
26 | Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung | |||
26.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
26.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
27 | Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung | |||
27.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
27.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
28 | Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung | |||
28.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
28.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
Teil 4 Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen | ||||
29 | Sprachkenntnisse | |||
29.1 | Grundlegende Anforderung | Arbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt 6 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich |
29.2 | Regelmäßige Überprüfung | Datum der Kenntnis- bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede Sprache | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
30 | Fahrzeugkenntnis | |||
30.1 | Grundlegende Anforderung | Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anfor- derungen der Anlage 6 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich |
30.2 | Regelmäßige Überprüfung | Datum der regelmäßigen Überprüfung (beschei- nigte Kenntnisse) | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
31 | Infrastrukturkenntnis | |||
31.1 | Grundlegende Anforderung | Infrastruktur, für die erklärt wurde, dass Anforderungen der An- lage 7 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich |
31.2 | Regelmäßige Überprüfung | Datum der regelmäßigen Überprüfung (beschei- nigte Kenntnisse) | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
2. Auskunftsrechte
Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:
- a)
- der zuständigen Behörde;
- b)
- den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;
- c)
- der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und
- d)
- den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von Anlage 10 TfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 10 TfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 TfV Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen (vom 01.01.2024)
... neuesten Stand zu halten oder hierfür zu sorgen. In diesem Register werden die in Anlage 10 Abschnitt 1 genannten Daten gespeichert. (5) Im Falle der Auflösung oder Beendigung ... 2016/798 und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder schriftlich Auskunft unter den in Anlage 10 Abschnitt 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten zu erteilen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (vom 01.01.2024)
... Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und". 28. Die Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: ...
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