Anlage 10 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

Anlage 10 (zu § 27 Absatz 2) Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform und das Herkunftsland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen:

123
TierartHaltungsformHerkunftsland
SW - SchweinSTA - Stall
STP - Stall+Platz
FRI - Frischluftstall
AFW - Auslauf/Weide
BIO - Bio
Verwendung des zweistelligen ISO-Codes
(ISO 3166 alpha-2), außer für Griechenland
(EL)


Beispiel: SWSTAEL

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Zitierungen von Anlage 10 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 TierHaltKennzG Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen
... einer nicht personenbezogenen 1. Kennung für die Haltung nach Maßgabe der Anlage 10 , 2. von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgelegten ...


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