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Anlage 10 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 10 (zu § 27 Absatz 2) Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben
Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform und das Herkunftsland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen:
Beispiel: SWSTAEL
1 | 2 | 3 |
Tierart | Haltungsform | Herkunftsland |
SW - Schwein | STA - Stall STP - Stall+Platz FRI - Frischluftstall AFW - Auslauf/Weide BIO - Bio | Verwendung des zweistelligen ISO-Codes (ISO 3166 alpha-2), außer für Griechenland (EL) |
Beispiel: SWSTAEL
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Zitierungen von Anlage 10 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 TierHaltKennzG Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen
... einer nicht personenbezogenen 1. Kennung für die Haltung nach Maßgabe der Anlage 10 , 2. von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgelegten ...
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