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Anlage 10
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Anlage 10 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 6 Finanzinformationen und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2019/2033
Anlage 9
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Anlage 10 (zu
§ 19
) Formular WpI-STWI
Anlage 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Finanzinformationen gemäß
§ 66 Absatz 2 WpIG
- Vermögensstatus -
Anlage 9
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Zitierungen von
Anlage 10 WpI-AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpI-AnzV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 19 WpI-AnzV Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank
... gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus -" nach
Anlage 10
. (2) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein ...
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